Warum verlangt die Bank, dass das Gutachten readdressiert wird?

Warum verlangt die Bank, dass das Gutachten readdressiert wird?
Veröffentlicht am:

09.09.2025

Wenn Sie ein Wertgutachten bei einer Bank zur Finanzierung oder Beleihung vorlegen, wird häufig verlangt, dass das Gutachten „readdressiert“ wird – also auf den Namen der Bank ausgestellt ist. Diese Anforderung ist nicht bürokratisch, sondern rechtlich und haftungstechnisch begründet.

Ein Gutachten ist in der Regel personengebunden – es richtet sich an den Auftraggeber, also z. B. den Eigentümer oder Käufer der Immobilie. Die Bank darf dieses Gutachten rechtlich nicht verwenden, wenn sie nicht selbst als Empfänger benannt ist.

Eine Bank stützt ihre Kreditentscheidung maßgeblich auf die Bewertung der Immobilie. Wenn ein Gutachten fehlerhaft ist, kann die Bank bei wirtschaftlichem Schaden ggf. Haftungsansprüche gegen den Gutachter geltend machen – aber nur, wenn sie rechtlich Adressat des Gutachtens ist.

📌 Mit Readdressierung:
Der Gutachter erkennt an, dass auch die Bank auf seine Aussagen vertraut – und ist im Zweifel haftbar.

🧾 3. Anforderungen an das readdressierte Gutachten

  • den genauen Namen der Bank oder des Kreditinstituts enthalten
  • ggf. eine Haftungserklärung oder einen zusätzlichen Hinweis enthalten
  • nicht älter als 6 Monate ist
  • digital signiert oder im Original eingereicht wird

👉 Einfach beim Gutachter anfragen:
Die Readdressierung ist in der Regel formlos möglich – oft genügt ein Nachtrag, ein neues Deckblatt oder eine kurze ergänzende Erklärung.

📌 Fazit – Darum verlangt die Bank eine Readdressierung

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Autor:
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Autor des Artikels: Thorsten Lamberty

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