Die drei gesetzeskonformen Bewertungsmethoden nach der ImmoWertV
Letztes update:
June 3, 2025
Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt in Deutschland die gesetzlich zulässigen Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts (Marktwerts) von Immobilien. Sie gibt vor, dass drei anerkannte Verfahren angewendet werden dürfen:
Andere Methoden wie das Investmentverfahren, Residualwertverfahren oder Einheitswertverfahren sind nicht verordnungskonform, werden aber für spezielle Zwecke eingesetzt.
1. Sachwertverfahren (§ 35 ImmoWertV) – Bewertung von eigengenutzten Immobilien
📌 Anwendung für: 🏠 Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser, Spezialimmobilien (Kirchen, Museen) 🏗 Immobilien ohne direkte Vergleichswerte oder ohne Vermietung
📌 Berechnung:
Bodenwert (Grundstückswert auf Basis des Bodenrichtwerts)
Baukosten des Gebäudes (Standardherstellungskosten pro m²)
Alterswertminderung (Abschläge für Gebäudealter)
Marktanpassung (Zu- oder Abschläge je nach Lage & Marktsituation)
💡 Beispiel: Ein Einfamilienhaus mit 140 m² Wohnfläche auf einem 600 m² Grundstück:
Eigentumswohnung (80 m²) in einer Stadt mit Durchschnittspreis von 5.000 €/m²
Anpassungen:
Höhere Etage mit Aufzug → +5 %
Renovierungsbedarf → −10 %
Bessere Lage als Durchschnitt → +3 % ➡️ Verkehrswert = 80 m² × 5.000 €/m² × 0,98 = 392.000 €
💡 Wichtig:
Vergleichsdaten müssen aktuell und marktrelevant sein.
Besonders geeignet für Wohnungen und Reihenhäuser in standardisierten Lagen.
3. Ertragswertverfahren (§ 37 ImmoWertV) – Bewertung von Renditeobjekten
📌 Anwendung für: 🏢 Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude, Gewerbeimmobilien, vermietete Objekte 📊 Objekte, bei denen die Rendite die Marktwertermittlung bestimmt
💡 Beste Strategie: ✔️ Je nach Immobilientyp das richtige Verfahren wählen – oder Kombinationen nutzen. ✔️ Gutachterausschuss-Daten nutzen, um realistische Vergleichspreise zu erhalten. ✔️ Für Finanzierungen & steuerliche Zwecke sicherstellen, dass das Gutachten nach ImmoWertV erstellt wurde.
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